BFSG 2025: Was Unternehmen wissen müssen
Kurz & Knapp
Barrierefreiheit wird für Webseiten ab Mitte 2025 verpflichtend.
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit auf den von Ihnen betriebenen Webseiten.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG wurde am 24. März 2021 verabschiedet und verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit auf Ihren Webseiten.
Obwohl das Inkrafttreten nicht überraschend ist, bleibt das Thema für viele Unternehmen oft unberücksichtigt. Ähnlich wie bei der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte das BFSG einige Unternehmen vor Herausforderungen stellen.
Welche Webseiten betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG betrifft Webseiten, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Im Gesetzestext heißt es: „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Im Klartext bedeutet das, alle Onlineshops und Webseiten, die konkrete Leistungen - z.B. über ein Terminbuchungsformular oder ein Anfrageformular - anbieten, sind hier betroffen.
Welche Unternehmen sind vom BFSG ausgenommen?
Es gibt einige Ausnahmen die im Gesetz geregelt sind. Die wichtigste ist wohl, das Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal 2 Millionen Euro ausgenommen sind.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für B2B-Webseiten?
Webseiten, die sich an Verbraucher und Endnutzer richten, (B2C) sind vom BFSG auf jeden Fall betroffen. B2C Unternehmen empfehlen wir daher generell, Ihre Webseiten an die Vorgaben des BFSG anzupassen. Bei reinen B2B-Webseiten, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, kommt das BFSG nicht zum Tragen, aber die Situation ist derzeit noch etwas unklar. Wichtig ist aber, das auf reinen B2B-Webseiten klar darauf hingewiesen wird, dass keine Dienstleistungen oder Produkte für Endkunden angeboten werden.
Was muss an den Webseiten ggf. geändert werden?
- Die Informationen der Webseite müssen gut wahrnehmbar sein. Hierzu gehören Textalternativen zu Bildern und klare Layouts mit einer klaren Informationsstruktur.
- Die Navigation durch die Webseite sollte auch allein mit der Tastatur möglich sein. Eingabefelder in Formularen müssen klar gekennzeichnet sein.
- Die Seiteninhalte sollen einfach zu lesen sein - das betrifft z.B. die verwendeten Schriftgrößen und auch die Farbkontraste von Schriften und Hintergründen.
- Gängige Webstandards wie z.B. unterstrichene und farblich gekennzeichnete Links müssen eingehalten werden.
- Falls es zu Fehlermeldungen kommt, müssen diese klar und verständlich sein.
Welche Folgen drohen bei Missachtung des BFSG?
Wenn eine Webseite unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, darf sie laut Gesetz nur betrieben werden, wenn sie auch barrierefrei ist. Wenn bei einer Überprüfung Verstöße gegen das BFSG festgestellt werden, erhält das betreibende Unternehmen eine offizielle Aufforderung zur Instandsetzung der Seite. Sollten die Vorgaben dann weiterhin missachtet werden, drohen hohe Bußgelder. Man sollte sich nicht darauf verlassen, das eine „nicht ganz regelkonforme“ Webseite unentdeckt bleibt, denn das BFSG stellt auch für die lästigen Abmahnanwälte eine willkommene Geldquelle dar. Auch Mitbewerber im Markt könnten Verstöße gegen das BFSG dazu nutzen, die Webseiten ungeliebter Konkurrenten aus dem Internet zu verbannen!
Zusätzliche Erklärung zum BFSG auf Webseiten
Eine wichtige Neuerung beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 ist außerdem, dass betroffene Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen müssen. Diese Regelung kann man mit der Pflicht vergleichen, ein Impressum oder eine Datenschutzerklärung zu veröffentlichen, die jeweils mit einem Klick schon von der Startseite aus zu erreichen sein müssen.
Einfluss auf das Google-Ranking
Die barrierefreie Gestaltung einer Webseite hat übrigens auch einen Einfluss auf das Ranking der Seite in den Google-Suchergebnissen, denn Suchmaschinen wie z.B. Google messen der Barrierefreiheit einer Webseite schon seit einiger Zeit eine hohe Bedeutung bei.
Für unsere Kunden prüfen wir gerne, ob Ihre Webseiten unter die Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes fallen und ob eine entsprechende Anpassung nötig ist. Für die Anpassung an die Vorgaben des BFSG erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.