Wesemann New Media GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Angebote und Leistungen der Wesemann New Media GmbH - Agentur für Werbung, neue Medien und Design (nachfolgend „WESEMANN" genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen sowie Ergänzung oder Änderungen sind für WESEMANN nur dann verbindlich, wenn diese von WESEMANN schriftlich bestätigt werden.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Diese Vertragsbedingungen gelten auch für den Rechtsnachfolger des Kunden und alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer besonderen Einbeziehung bedarf.
1.4 Mit Erteilung des Auftrages auf Grundlage unseres Angebotes, spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der Leistungen von WESEMANN erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen AGB wird hiermit widersprochen.
1.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind online im Internet auf den Seiten WESEMANN unter www.wesemann-newmedia.de einzusehen und herunterzuladen.

 

§ 2 Geheimhaltung

2.1 WESEMANN verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
2.2 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 3, 4 BDSG und § 3 TDDSG belehrt, dass seine Daten im Rahmen dieses Vertrages gespeichert, verarbeitet und an Dritte weitergeleitet werden. Durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. durch Angebotsfreigabe erklärt der Auftraggeber die Einwilligung der Verwendung seiner Daten im vorgenannten Umfang im Rahmen der Durchführung des Vertrages durch WESEMANN. Der Auftraggeber hat gemäß § 3 Abs. 6 TDDSG das Recht des jederzeitigen Widerrufes dieser Einwilligung.
2.3 Auch der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er ist ebenfalls verpflichtet, sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Interna, insbesondere Einzelheiten aus dem mit WESEMANN abgeschlossenen Vertrag, geheim zu halten.

 

§ 3 Zustandekommen eines Vertrages

3.1 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung bzw. Bestätigung des Angebotes per E-Mail oder per Telefon durch den Auftraggeber zustande. An die Angebote hält sich WESEMANN 14 Tage gebunden, danach sind sie unverbindlich und freibleibend soweit keine anderen schriftlichen Abreden getroffen wurden. WESEMANN kann den Vertragsabschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung abhängig machen. WESEMANN ist in der Annahme des Vertrages frei. Als Datum des Zustandekommens des Vertrages gilt der Tag, an dem das vom Auftraggeber unterzeichnete bzw. bestätigte Angebot bei WESEMANN eingegangen ist. Mündliche Abreden sind nur dann verbindlich, wenn diese von WESEMANN schriftlich bestätigt werden.
3.2 Bei fortlaufenden Leistungen kommt der Vertrag spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der Leistung von WESEMANN zustande. Nach Beginn mit den auftragsgemäßen Leistungen ist eine Stornierung des Auftrages, gleich in welchem Umfang, nicht mehr möglich.

 

§ 4 Auftragsdurchführung

>Bei der Auftragsdurchführung ist WESEMANN verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen von WESEMANN, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet WESEMANN die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Für diesen Fall rechnet WESEMANN diese Leistungen mit 100,- € netto pro Stunde ab, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart worden ist. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet WESEMANN 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale (Service-Fee). Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt WESEMANN gegenüber dem Werbungdurchführenden keinerlei Haftung. WESEMANN tritt lediglich als Mittler auf.

 

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, WESEMANN rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, WESEMANN nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben, andernfalls sind diese deutlich zu kennzeichnen.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, WESEMANN unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich auf seiner Seite vertragswesentliche Veränderungen ergeben haben, insbesondere bei Veränderungen der Gesellschafterverhältnisse und der Rechtsform des Auftraggebers. Des Weiteren hat der Auftraggeber WESEMANN ebenfalls zu informieren, wenn sich die Bonität des Auftraggebers seit Vertragsabschluss nachteilig entwickelt hat und dadurch die Vertragsdurchführung gefährdet sein könnte.

 

§ 6 Honorar

6.1 Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese nach den Richtlinien des AGD (Allianz Deutscher Designer e.V.) bzw. auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage von WESEMANN. Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Werbetext und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten sowie technische Kosten wie Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Programmierungen, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
6.2 WESEMANN ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
6.3 Kommt eine von WESEMANN ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die WESEMANN nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch von WESEMANN davon unberührt.
6.4 Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand von WESEMANN wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ getragen.
6.5 Die im schriftlichen Angebot gemäß 6.1 genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 14 Tage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.

 

§ 7 Nutzungsrechte

7.1 Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Werken gehen nur insoweit zeitlich und räumlich unbegrenzt auf den Auftraggeber über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume, etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln. Grundsätzlich beziehen sich die Nutzungsrechte nur auf das Gesamtwerk. Exklusive Nutzungsrechte von Einzelelementen in Fotos, Composings, Artworks, etc. sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke von WESEMANN weder verändern, noch entfernen. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, Weiterentwicklungen oder Weiterbearbeitungen gleich welcher Art vorzunehmen, wenn ihm zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht übertragen worden ist.
7.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei WESEMANN.
7.3 Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
7.4 Mit der Zahlung des Agenturhonorars, einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts, erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.
7.5 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens WESEMANN nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

 

§ 8 Präsentationen

8.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von WESEMANN im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
8.2 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw. die jeweils aktuellen Vergütungsrichtlinien des AGD (Allianz Deutscher Designer e.V.) im übrigen die branchenübliche Vergütung).
8.3 In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von WESEMANN.
8.4 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von WESEMANN im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei WESEMANN. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe des §8 auf den Auftraggeber über.

 

§ 9 Haftung

9.1 WESEMANN haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. WESEMANN selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von WESEMANN mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist WESEMANN lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist WESEMANN von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung von WESEMANN. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist WESEMANN nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
9.2 WESEMANN haftet nur dann, wenn von WESEMANN oder seinem Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von WESEMANN oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Ist die schuldhafte Verletzung der vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) weder in grob fahrlässiger, noch in vorsätzlicher Weise erfolgt, so ist die Haftung von WESEMANN auf solche typischen Schäden begrenzt, die für WESEMANN zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in vernünftiger Weise vorhersehbar waren. Der Haftungsausschluss erfasst nicht die Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 Die Haftung von WESEMANN wegen Verzugschadenersatz ist auf 5 % des Nettoauftragswertes begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, WESEMANN ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
9.4 Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber WESEMANN als auch dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit handelt.

 

§ 10 Haftung des Auftraggebers

10.1 Soweit der Auftraggeber WESEMANN Daten liefert (Texte, stehende oder bewegte Bilder, Töne, etc.), so versichert der Auftraggeber, dass er Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechten daran ist. Der Auftraggeber versichert weiterhin, dass er die Berechtigung besitzt, diese Rechte auch an Dritte weiter zu übertragen.
10.2 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Forderungen, die sich aus einem Verstoß gegen die unter der vorstehenden Nr. 10.1 genannten Versicherungen ergeben. Machen Dritte gegenüber WESEMANN Schadenersatz und sonstige Ansprüche in Bezug auf die vorgenannten Versicherungen geltend, so stellt der Auftraggeber WESEMANN im Innenverhältnis von der Haftung frei. WESEMANN ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, dass WESEMANN von Dritten wegen der vorbenannten Rechtsverletzungen in Anspruch genommen worden ist.
10.3 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die WESEMANN und dessen Mitarbeiter oder Kunden und sonstigen Vertragspartnern von WESEMANN, durch den Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch vom Auftraggeber eingebrachten Gegenstände und Daten entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden.

 

§ 11 Entwürfe und Gestaltungen

Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen. Die obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

 

§ 12 Druckdaten/Reinzeichnung

WESEMANN stellt dem Auftraggeber nach Auftragsende - insoweit erforderlich - editierbare Druckdaten in den professionellen Standarddesignprogrammen zur Verfügung. Die Nutzungsrechte, auch von zur Verfügung gestellten Einzelelementen bleiben davon gemäß §8 unberührt. Eine anderweitige Verwendung ist nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung seitens WESEMANN gestattet.

 

§ 13 Zahlungsziel

13.1 Das Agenturhonorar inklusive eventuell verauslagter Kosten zuzüglich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug unmittelbar zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden bei Unternehmen mit 8% Verzugszinsen und gegenüber Verbrauchern mit 5 % Verzugszinsen über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß §247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
13.2 WESEMANN ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst mit älteren offenen Posten des Auftraggebers zu verrechnen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Sind WESEMANN bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist WESEMANN berechtigt, die Zahlungen gemäß § 367 BGB zuerst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und schließlich auf die Hauptforderung zu verrechnen.
13.3 Wird WESEMANN bekannt, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet ist oder erhält WESEMANN von Umständen Kenntnis, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellt, so ist WESEMANN berechtigt, die gesamte noch offene Restschuld sofort fällig zu stellen. WESEMANN ist darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

§ 14 Unvorhergesehene Vertragsbeendigung und Sachmängelansprüche

14.1 WESEMANN schließt Verträge in der Regel projektgebunden. Eine ordentliche Kündigung ist nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber nicht mehr möglich.
14.2 Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn WESEMANN vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflicht) verstößt oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so nachhaltig gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit den Parteien nicht mehr zumutbar ist.
14.3 Sobald die vertraglich vereinbarten Leistungen von WESEMANN fertiggestellt sind, informiert WESEMANN den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist sodann verpflichtet, die Leistungen von WESEMANN unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich anzuzeigen. Erkennbare Mängel in der Leistung werden auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers als mangelfrei abgenommen, wenn innerhalb der vorstehenden Frist eine Mängelrüge nicht vorgebracht wird.
14.4 Erfolgt die Mängelrüge fristgerecht und ist sie substanziell berechtigt, so ist WESEMANN zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
14.5 Unwesentliche oder kleine Mängel, die durch die Eigenart der Leistung bedingt sind oder unwesentliche Abweichungen von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit stellen noch keinen Sachmangel dar, wenn die Tauglichkeit der Leistung insgesamt nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
14.6 Gegenüber Unternehmen verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr nach Übergabe der Leistung, im Übrigen in zwei Jahren soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung bzw. ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

15.1 Der Auftraggeber darf gegenüber WESEMANN nur dann mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur dann und nur innerhalb eines konkreten Vertragsverhältnisses zu. Macht der Auftraggeber Zurückbehaltungsrechte wegen aufgetretener Sachmängel geltend, so muss die Höhe der zurückgehaltenen Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen. Des Weiteren muss der Auftraggeber den Mangel gerügt und das Rügerecht unbestritten sein.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder eine Regellücke existieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder fehlenden Klausel tritt eine solche zulässige Klausel, deren wirtschaftlicher Sinn und Zweck der beanstandeten Regelung am nächsten kommt und einer rechtlichen Prüfung standhält.

 

§ 17 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur (Köln, Deutschland).

 

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
18.2 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
18.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von WESEMANN gestattet.
18.4 WESEMANN wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.
18.5 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.


Stand: Köln, September 2015.

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